Das Versorgungsamt entscheidet nach Antrag, welchen Grad der Behinderung (GdB) man zugewiesen bekommt. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert und hat Anspruch auf besondere Leistungen, wie zum Beispiel einen Schwerbehindertenausweis. (Übersicht)
Bei einem niedrigeren GdB als 50 werden lediglich steuerliche Vorteile als Nachteilsausgleich gewährt. Doch auch in diesem Fall ist man oft bereits stark in der eigenen Leistung eingeschränkt, was sich auch auf das vorhandene Arbeitsverhältnis auswirken kann.
Um hier zu unterstützen und einer eventuellen leistungsbedingten Kündigung vorzubeugen, gibt es den sogenannten Gleichstellungsantrag.
Diesen kann man ab einem GdB von 30 bei der örtlichen Agentur für Arbeit stellen, um die gleichen arbeitsrechtlichen Unterstützungen wie ein schwerbehinderter Mensch zu erhalten. Dies sind zum Beispiel finanzielle Förderungen für eine behinderungsbedingte Ausstattung am Arbeitsplatz, oder ein besonderer Kündigungsschutz.
Vor Antragstellung ist eine Rücksprache mit der Schwerbehindertenvertretung oder dem Betriebsrat des Arbeitgebers sinnvoll. Sie können optimal beraten und werden seitens der Arbeitsagentur auch um Stellungnahme gebeten.